S a t z u n gdes Vereins ehemaliger Schüler und Schülerinnen des Carl-Fuhlrott-Gymnasiums e. V. |
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I. Name, Sitz und Zweck des Vereins |
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§ 1 |
Der Verein führt den Namen: "Verein ehemaliger Schüler und Schülerinnen des Carl-Fuhlrott-Gymnasiums e. V". |
§ 2 |
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Ziele im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Ziele" der Abgabenordnung . |
§ 3 |
Der Verein gibt ein unregelmäßig erscheinendes Mitteilungsblatt heraus. |
II. Mitgliedschaft |
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§ 4 |
Der Verein hat ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder. Ordentliche Mitglieder können ehemalige Schüler und Schülerinnen des Carl-Fuhlrott-Gymnasiums und dessen Vorgänger werden, auch wenn sie die Schule ohne Reifeprüfung verlassen haben, sobald sie das 18. Lebensjahr erreicht haben. Ferner können die Mitglieder des Lehrerkollegiums ordentliche Mitglieder werden. |
§ 5 |
Zu Ehrenmitgliedern können Mitglieder oder sonstige Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, auf Antrag von der Mitgliederversammlung ernannt werden. Das gleiche gilt für die Ernennung von Ehrenvorsitzenden. |
§ 6 |
Der Beitritt zum Verein ist beim Vorstand zu beantragen, der über die Aufnahme entscheidet. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Tage der Aufnahme. |
§ 7 |
Die Mitgliedschaft erlischt: |
§ 8 |
Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären. Die Austrittserklärung muß spätestens einen Monat vor Ablauf des Vereinsjahres bei dem Vorstand eingereicht sein, sonst wird diese erst zum Ablauf des folgenden Jahres wirksam. |
§ 9 |
Die Ausschließung erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung in einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder. Die Abstimmung erfolgt auf Antrag auch nur eines erschienenen Mitgliedes schriftlich und geheim, sonst durch Zuruf. |
III.Beitrag |
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§ 10 |
Jedes ordentliche Mitglied hat einen von der Jahreshauptversammlung zu beschließenden Jahresbeitrag zu bezahlen. |
§ 11 |
Zu freiwilligen Spenden kann innerhalb des Mitgliederkreises für besondere Zwecke aufgerufen werden. |
§ 12 |
Ausscheidende und ausgeschlossene Mitglieder haben auf das Vereinsvermögen keinen Anspruch; auch ein Anspruch auf Auseinandersetzung steht ihnen nicht zu. |
IV. Organe des Vereins |
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§ 13 |
Organe des Vereins sind: |
§ 14 |
Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt. Die Mitgliederversammlung nimmt den Jahresbericht entgegen. Sie beschließt: |
§ 15 |
Der Vorstand wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung für drei Jahre gewählt. Die Wahl erfolgt durch Zuruf. Auf Antrag eines erschienenen Mitgliedes hat sie schriftlich zu erfolgen. Die Wahl jedes Vorstandsmitgliedes erfolgt in einem Wahlgang mit absoluter Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Wiederwahl ist zulässig. |
§ 16 |
Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Bei schriftlichen Erklärungen jeder Art genügt die Unterschrift des Vorsitzenden und eines weiteren Vorstandsmitgliedes. |
§ 17 |
Der Vorsitzende des Vorstandes wird durch die Mitgliederversammlung gewählt. Er verteilt die Geschäfte auf die übrigen von der Mitgliederversammlung gewählten Vorstandsmitglieder und ernennt aus diesen seinen ständigen Vertreter. Er hält insbesondere selbst den Kontakt mit dem Direktor der Schule und dem Lehrerkollegium. |
§ 18 |
Vorstandssitzungen finden nach Bedarf statt und werden von dem Vorsitzenden einberufen. Auf schriftlichen Antrag von einem Vorstandsmitglied ist er zur alsbaldigen Einberufung einer Vorstandssitzung verpflichtet. |
§ 19 |
Der Vorstand ist berechtigt und auf schriftlichen Antrag von mindestens 15 Mitgliedern verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. |
§ 20 |
Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich oder durch Hinweis im Mitteilungsblatt, und zwar abgesehen von dringlichen Fällen, mindestens eine Woche vor dem Versammlungstag. In der Einladung ist die Tagesordnung mitzuteilen, in die alle zur Entscheidung anstehenden Gegenstände aufzunehmen sind. Die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung kann durch Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung geändert und ergänzt werden. |
§ 21 |
Die Mitgliederversammlung ist bei Anwesenheit von 10 Mitgliedern beschlussfähig. In der Einladung zur Mitgliederversammlung kann für den Fall der Beschlussunfähigkeit zu einer zweiten Mitgliederversammlung eingeladen werden, die am gleichen Tag wie die erste stattfindet. Diese zweite Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. |
§ 22 |
Für die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist einfache Stimmenmehrheit erforderlich, soweit die Satzung nicht etwas anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Der von einer Abstimmung Betroffene hat keine Stimme. |
§ 23 |
Über die Mitgliederversammlung und die Beschlüsse ist vom Vorstand Protokoll zu führen und ein Protokollbuch zu halten. Das Protokoll der letzten Versammlung ist jeweils bei der nächsten Mitgliederversammlung zu verlesen. |
V. Auflösung des Vereins |
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§ 24 |
Anträge auf Auflösung des Vereins können von dem Vorstand und den Mitgliedern gestellt werden. Beim Vorstand ist hierzu eine Mehrheit von drei Vorstandsmitgliedern erforderlich. Auflösungsanträge aus dem Mitgliederkreis bedürfen eines schriftlichen Antrags von mindestens 15 Mitgliedern. |
§ 25 |
Zur Beschlussfassung über die Vereinsauflösung ist die Anwesenheit der Hälfte aller Mitglieder erforderlich. Ist diese Zahl nicht erreicht, so wird eine schriftliche Abstimmung im Mitgliederkreis mit Darstellung der Gründe durchgeführt. |
§ 26 |
Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen an die Stadtgemeinde Wuppertal, die es unmittelbar und ausschließlich für die in § 2 festgelegten Zwecke zu verwenden hat. |
§ 27 |
Die Satzung tritt an Stelle der bisherigen Satzung nebst Änderungen. Sie wurde beschlossen auf der ordentlichen Mitgliederversammlung am 09. April 1957. Änderungen wurden am 21.11.1985 und am 25.04.1990 von der Jahreshauptversammlung beschlossen. |